AGB

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.Änderungen und Abweichungen wird hiermit widersprochen. Anderslautende Absprachen sind nur mit schriftlicher Bestätigung wirksam.

§2 Angebote und Vertragsabschluß

  1. Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.Verträge kommen erst zustande, wenn der Unternehmer ihm zugegangene Bestellungen schriftlich angenommen, dem Unternehmer zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die vom Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht hat.An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
  2. Angaben in Angeboten und / oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib – oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht.Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  3. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonstwie Dritten zugänglich gemacht werden.Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich netto in Euro und– soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird– ab Lager ausschließlich Verpackung und Fracht zzgl.der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises ist per Vorkasse oder alternativ per Nachnahme ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt zahlbar.Befindet sich der Kunde in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Baiszinssatz berechnet.Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
  3. Es gelten die gültigen Preise des Unternehmers.Sollten bei Verträgen, die Lieferung / Leistung erst für einen Zeitraum vorsehen, der über 4 Monate nach Vertragsschluß liegt, während dieses Zeitraumes vom Abschluß bis zu ihrer Ausführung Kostenerhöhungen eintreten, so ist der Unternehmer berechtigt, einen entsprechende angeglichenen Preis zu verlangen.im kaufmännischen Geschäftsverkehr sowie im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ist der Unternehmer beim Eintritt von Kostenerhöhungen in jedem Fall berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen.
  4. Wird die Monatage / Inbetriebnahme durch den Unternehmer ausgeführt, so berechnet er hierfür die festgesetzten Stundensätze für Montagelöhne, die Fahrtstunden und die Fahrtkosten sowie die festgesetzten Tagespauschalsätze für Verpflegung.Unterkunft wird nach Aufwand berechnet.

§4 Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit dem Unternehmer ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers an Dritte zu übertragen.
  2. Wegen etwaiger Gegenansprüche aus früheren Geschäften oder anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung darf der Kunde seine Leistungen weder verweigern oder sie zurückhalten, noch mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Unternehmer nicht bestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt.Im kaufmännischen Verkehr sind Zurückbehaltungsrechte in jedem Falle ausgeschlossen.

§5 Konstruktionsänderungen

  1. Der Unternehmer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen.Sämtliche dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen des Unternehmers enthalten nur branchenübliche Annährungswerte, soweit in den jeweiligen Vertragsspezifikationen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.Änderungen dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände selbst bleiben vorbehalten.Dies gilt auch für Konstruktions – und Formänderungen des Liefergegenstandes, soweit es sich nicht um grundlegende Änderungen handelt und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen.
  2. Ein Recht auf Änderungen an ausgelieferten Produkten bestehen nicht.

§6 Lieferzeit

  1. Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt.
  2. Die vom Unternehmer angegebenen Fristen beginnen mit dem Datum seiner schriftlichen Annahmerklärung oder Bestätigung, nicht jedoch vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Schaffung aller sonstigen erforderlichen Voraussetzungen und Eingang fälliger Zahlungen.Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  3. Unverschuldende Betriebsstörungen, wie beispielsweise nicht fristgerechte Lieferung durch Streik, Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt, Energie und Rohstoffmangel, behördlichen Anordnungen usw.verlängern die Lieferfrist entsprechend.Wir behalten uns ein Rücktrittsrecht vor, falls aufgrund der vorgenannten Umstände eine die konkrete Lieferung betreffende Betriebsbeeinträchtigung von mehr als 4 Wochen eintritt.
  4. Schadensersatzansprüche sind diesbezüglich ausgeschlossen, soweit die Lieferverzögerung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Etwa vereinbarte Vertragsstrafen sind nur dann verwirkt, wenn dem Unternehmer Verschulden zur Last fällt.§348 HGB findet keine Anwendung.
  6. Teillieferungen und – leistungen sind zulässig.
  7. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des Unternehmers mindestens jedoch 0, 5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet.Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

§7 Erfüllungsort und Gefahrübergang

  1. Als Erfüllungsort für die Leistung und Zahlung wird der Firmensitz des Unternehmers vereinbart.
  2. Die Gefahr geht in allen Fällen mit den An – bzw.Abnahme, bei Lieferungen spätestens mit dem Verlassen des Werkes des Unternehmers auf den Auftraggeber über.Dies gilt auch für Teillieferungen / -leistungen und auch dann, wenn der Unternehmer noch andere Leistungen(z.B.Transport, Installation, Montage und / oder Instandsetzung) übernommen hat.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf ihn über, jedoch ist der Unternehmer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

§8 Mängelansprüche

  1. Für Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften an gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die dem Unternehmer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich vom Kunden angezeigt werden und nachweisbar auf vom Unternehmer zu vertretende Material – und Konstruktionsfehler oder sonstige fehlerhafte Leistungen zurückzuführen sind, leistet der Unternehmer in der Weise Gewähr, daß er nach seiner Wahl nachbessern oder mangelfreie Gegenstände oder Ersatzteile ab Werk nachliefert.Zur Rückgängigmachung des Vertrages(Wandlung) oder zur Herabsetzung der Vergütung(Minderung) ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelfall nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers unter angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbliebt oder die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen ist.Andere Ansprüche des Kunden wegen Mängel oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften– insbesondere auch wegen Folgeschäden– sind ausgeschlossen, sofern dem Unternehmer nicht grobes Verschulden zur Last fällt.Im Übrigen gilt§ 9 entsprechend.
  2. Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Unternehmer nur nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils der fälligen Zahlungen verpflichtet.Ersetzte Teile werden Eigentum des Unternehmers.
  3. Eine Haftung für normale Abnutzung oder natürlichen Verschleiß sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß behandelt, be – oder verarbeitet oder in einem vom Unternehmer für die Betreuung nicht autorisierten Betrieb installiert, instand gesetzt, gewartet oder gepflegt werden.Zur sachgemäßen Behandlung gehört u.a.die erforderliche und vom Kunden nachzuweisende Einhaltung der Einbau – , Bedienungs – und Wartungsvorschriften des Unternehmers.
  4. Etwaige Transport / Reisekosten im Zusammenhang mit Nachbesserungen / Nachlieferungen trägt der Unternehmer im kaufmännischen Geschäftsverkehr zur insoweit, als es sich um außergewöhnliche Beförderungskosten handelt und / oder die jeweils zurückzulegende Gesamtstrecke 180 km nicht übersteigt.Die zur Ermöglichung von Nachbesserungen erforderlichen Aufwendungen(z.B.Montage – oder Materialkosten für Aus – Einbau anderer Teile) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten ab Gefahrübergang.Bei Verbrauchern gilt eine Frist von 12 Monaten für die Geltendmachung von Mängelansprüchen.
  6. Der Unternehmer ist berechtigt, für Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften an Fremderzeugnissen ausschließlich in der Weise Gewähr zu leisten, daß er die ihm gegen die Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber abtritt.Schlägt deren Inanspruchnahme im nichtkaufmännischen Verkehr fehl, haftet der Unternehmer insoweit selbst gemäߧ 8 Abs.1.
  7. Gebrauchte, bzw.generalüberholte Gegenstände liefert der Unternehmer unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.

§9 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs – bzw.Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte(PrdHG) bleiben unberührt.
  2. Soweit gesetzlich zulässig haften der Unternehmer und seine Mitarbeiter nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und andere mittelbare Folgeschäden.
  3. Zum Schutze gegen die Folgen vorstehender Haftungsausschlüsse und – begrenzungen rät der Unternehmer dem Kunden, die entsprechenden Risiken ggf.selbst durch den Abschluß entsprechender Versicherungsverträge abzudecken.

§10 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor(Vorbehaltsgegenstände).
  2. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigenturmsvorbehalt zu unterrichten.Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Eine etwaige Be – oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Kunden nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor.Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren – Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.Erwirbt der Kunde das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Kunde dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren – Wertes der verarbeiteten bzw.verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
  4. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich und / oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Kunden zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos ver – strichen ist.Hat der Kunde den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben.Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen.

§11 Anwendbares Recht

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
  2. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrags – verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Kunden nicht berührt.

§12 Vertragssprache

Die Vertragssprache ist deutsch.